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6. Rücktritt des Hotels
Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Macht das Hotel von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, bietet es Ersatzleistung zu gleichen Konditionen an. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks gebucht werden sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
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höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
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das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist Das Hotel hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
7. Haftung
7.1. Die Vertragspartner des Hotels bzw. der Gast als solcher oder als Gastgeber haften dem Hotelier in vollem Umfange für durch sie selbst oder ihre Gäste verursachte Schäden.
7.2. Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Gast überlassenen Räume berechtigt das Hotel zur fristlosen Aufhebung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird.
7.3. Wird der Hotelier durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadensersatzpflicht abgeleitet werden. Jedoch ist der Hotelier dem Auftraggeber verpflichtet, sich um die anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen.
7.4. Das Hotel haftet gegenüber dem Gast nach den Bestimmungen des BGB (bis zum 100-fachen des Zimmerpreises, maximal 3.000,-EUR). Die Haftung des Hotels ist ausgeschlossen, wenn das Zimmer oder die Behältnisse, in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld und Wertsachen wird gem.§701BGB nur bis zum Betrag von 750,-EUR gehaftet. Die Gäste werden gebeten, Wertgegenstände im Hotel-Zimmersafe aufzubewahren.
7.5. Soweit das Hotel für den Veranstalter Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
7.6. Das Hotel haftet für:
7.6.1. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
7.6.2. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen des Hotels.
7.7. Das Hotel haftet nicht für die Leistungen der vermittelten Hotels (Kooperationspartner des Hotels)
7.8. Der Gast/ Veranstalter ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schaden gering zu halten. Der Gast / Veranstalter ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Hotelleitung mitzuteilen. Kommt der Gast diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
7.9. Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten ist vom Gast selbst zu verantworten.
7.10. Das Hotel ist bereit, nach Absprache für die Durchführung einer Veranstaltung notwendige Gegenstände einzustellen oder Sendungen hierfür in Empfang zu nehmen. Eine Überprüfung der angelieferten oder eingestellten Gegenstände auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit findet jedoch nicht statt. Das Hotel haftet für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im kaufmännischen Verkehr ist auch die Haftung für Vorsatz oder grobes Verschulden der Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte verursacht wird. Die Haftung ist begrenzt auf den jeweils typischen Schaden.
Eine Verwahrung durch das Hotel nach § 688 BGB ist grundsätzlich nicht möglich. Die Sicherung der in Empfang genommenen und für die Veranstaltung bestimmten Gegenstände gegen Verlust oder Untergang obliegt allein dem Vertragspartner. Gleiches gilt für die durch die Erfüllungsgehilfen oder Gäste des Vertragspartners zu der Veranstaltung mitgebrachten Gegenstände oder persönlichen Sachen.
8. Allgemeine Hinweise
8.1. Tiere dürfen von den Gästen nur nach vorheriger Zustimmung der Hotelleitung und gegen Berechnung eines Zuschlages mitgebracht werden. In öffentliche Räume wie Restaurant, Bar, etc. dürfen Tiere nicht mitgenommen werden.
8.2. Weckaufträge wird das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt erledigen. Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Erfüllung sind jedoch ausgeschlossen.
8.3. Auskünfte aller Art werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch ohne Gewähr.
8.4. Fundsachen (liegengebliebene Sachen) werden nur auf Anfrage gegen Kostenerstattung nachgesandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer 6-monatigen Aufbewahrung. Nach diesem Zeitraum werden die Gegenstände verwertet.
8.5. Nachrichten, Post und Wertsendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung, Zustellung und auf Wunsch die Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.
8.6. Transport- Bei der unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des Hotels für Personen- und Sachschäden auf die gesetzliche KfZ- Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen ist eine Haftung gänzlich ausgeschlossen.
9. Ergänzende besondere Hinweise für Veranstaltungen
9.1. Überschreitungen der vom Veranstalter garantierten Teilnehmerzahl nach oben werden bis zu maximal 5% vom Hotel akzeptiert, das insoweit einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung gewährleistet. Über weitergehende Überschreitungen der Teilnehmerzahl bedarf es einer vorherigen Abstimmung mit dem Hotel.
9.2. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (internationale Spezialitäten usw.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In diesen Fällen wird eine Servicegebühr bzw. Korkengeld berechnet.
9.3. Zeitungsanzeigen, die Einladung zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Hotels und werden dadurch wesentliche Interessen des Hotels beeinträchtigt, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Falle gilt Ziffer 5 der allgemeinen Bedingungen (Zahlung der Miete und einer Vergütung) entsprechend.
9.4. Hat das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses bzw. der Gäste zu gefährden droht sowie im Falle höherer Gewalt oder innerer Unruhe, kann es die Veranstaltung absagen. Dies gilt auch für die Beendigung begonnener Veranstaltungen. Die Kosten von Sicherungsmaßnahmen, die durch eine Veranstaltung notwendig geworden sind, können dem Auftraggeber der Veranstaltung belastet werden. Das Hotel braucht gegenüber dem Auftraggeber die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Es genügt der begründete Anlass zu Sicherungsmaßnahmen.
9.5. Um Beschädigung der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder anderen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterialien den feuer-polizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann das Hotel die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.
10. Allgemein
10.1 Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
10.2 Mündliche Abreden werden erst dann wirksam, wenn sie vom Hotelier schriftlich bestätigt worden sind.
10.3. Gerichtsstand: Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Erfüllung wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des Gerichtes am Betriebsort vereinbart.
10.4. Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Regelung.
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